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Verfassung

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Präambel:
Wer das Reutlinger Weindorf betritt, anerkennt und befolgt seine "Verfassung", d.h. er unterwirft sich dem Diktat des Fasses, nach dem Motto: Was aus Fässern kommt, ist gut - in vino veritas (im Wein liegt die Wahrheit).

Artikel 1: Ein Ausweis der Wahrheit ist die Tugend der Mäßigkeit.
Sauf und Trunkenbolde werden im Weindorf nicht geduldet.

Artikel 2 Die Besucher des Weindorfes haben ein fröhliches Gemüt mitzubringen. Wer diesen Zustand nach einigen Viertele noch nicht erreicht hat, sollte als ungeeigneter Gast das Weindorf geräuschlos verlassen.

Artikel 3: Weinfröhlichkeit ist stetst mit Friedfertigkeit und Freundlichkeit gepaart. Randalierer und Anpöbler haben im Weindorf nichts zu suchen.

Artikel 4: Der Wahrheitsgehalt des Weines kann sich am besten melodisch entfalten, in Form von Liedern, an denen unser Land so reich ist. Für Unmusikalische ist Mitsummen und Mitbrummen erlaubt.

Artikel 5: Die unmittelbare Nähe der Marienkirche und die redliche Gesinnung jedes einzelnen Gastes sollen eine Geselligkeit entstehen lassen, die bei aller Vergnügtheit stets "im Rahmen" bleibt.

 

 

Artikel 6: Vom Weindorf -Gast unterscheidet sich der Weindorf-Bürger. Wer den Staat des Reutlinger erhalten will, muss seine Bürgerschaft an jedem Tag der Weindorf-Dauer durch Anwesenheit bekunden. Von dieser Pflicht kann nur eine schriftliche oder mündliche Entschuldigung befreien.

Artikel 7: Von jedem Weindorf-Gast wird erwartet, daß er nach Einläuten der Sperrstunde um 23 Uhr ohne Murren das Weindorf verläßt. Diese Bestimmung muss im Interesse der Anwohner strikt eingehalten werden.

Artikel 8: Sollte ein Weindorf-Gast zu intensiv nach der Wahrheit des Weines geforscht haben, ist die Heimfahrt mit eigenem Auto strengstens untersagt.

Artikel 9: Die Weindorf-Wirte verpflichten sich, nach alter Weindorf-Tradition nur beste Speisen aufzutragen und gute Weine auszuschenken. Alle Preise dürfen nur mild gesalzen sein.

Artikel 10: Anmeldungen, Entschuldigungen, Empfehlungen und Lobgesänge sind direkt an die Weindorfwirte zu richten. Beschwerden werden erst nach 24 Stunden entgegengenommen.